Mit Saisonstart im April keine Einschränkungen für die Sportausübung

Für alle Sportarten - outdoor und indoor - sind mit der sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) - Gültigkeit bis 30.04.2022 - keine Einschränkungen wie z.B. Zugangsbeschränkungen, Kontaktbeschränkungen, Beschränkungen Körperkontakt mehr gegeben.

Das Rahmenkonzept Sport (vom Dez. 2021) findet keine Anwendung mehr bzw. ist nicht mehr zu berücksichtigen.

Ein Hygieneschutzkonzept ist für Vereine nicht mehr verpflichtend, wird aber weiterhin empfohlen.

Der Gesetzgeber setzt auf Eigenverantwortung und allgemeine Verhaltensempfehlungen im Sinne der AHA-L Regeln:

  • Einhalten von Mindestabstand 1,5 m
  • Vermeidung unnötiger Kontakte
  • Handhygiene
  • Maskentragen in Innenräumen (mindestens med. Mund-Nasen-Schutz, besser FFP2-Maske)
  • regelmäßiges und ausreichendes Lüften von Innenräumen
  • Bereitstellung ausreichender Hygienemittel durch Betriebe, Einrichtungen

Nach wie vor gilt jedoch ein Zutrittsverbot zu Sportstätten bzw. der Ausschluss von der Teilnahme an Trainings oder Regatten für Personen:

  • mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion
  • in Quarantäne
  • mit unspezifischen Krankheitssymptomen und respiratorischen Symptomen(z.B. Husten, Schnupfen, Atemnot) oder SARS-CoV-2-spezifischen Symptomen (z.B. Verlust Geruchs-/Geschmackssinn)

Hierauf und auf die o.a. allgemeinen Verhaltensempfehlungen sollte an geeigneter präsenter Stelle im Verein bzw. auf dem Vereinsgelände (z.B. am Eingang/Tor, Aushang im Clubhaus) hingewiesen werden.

Wichtig:

  • Für den Verein als Arbeitgeber gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen wie z.B. Corona-ArbSchV.
  • Beim Besuch von Veranstaltungen im Ausland evtl. Regelungen vor Ort oder bei Rückreise nach Deutschland beachten.

Bitte beachten:
Der Bayerische Seglerverband kann zum Thema Corona lediglich Handlungsempfehlungen zur Orientierung anbieten, diese stellen keine juristische Auskunft dar.

Lokal zu beachten:
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden (i.d.R. LRA) können, auch soweit in der InfSMV Schutzmaßnahmen oder Schutz- und Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist. Auch Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.